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Fristen und Pflichten

Insbesondere im Jahr 2025 gibt es gesetzliche Fristen und Pflichten, die zu kennen und einzuhalten besonders wichtig ist. Eine Übersicht.

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Digitale Barrierefreiheit

Digitale Barrierefreiheit wird ab 2025 auch für viele Unternehmen zur Pflicht. Konkret tritt zum 28. Juni 2025 in Deutschland eine gesetzliche Verpflichtung in Kraft, Websites und mobile Apps barrierefrei zu gestalten. Grundlage ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), mit dem die EU-Richtlinie European Accessibility Act (EAA) in nationales Recht umgesetzt wird. Damit gelten europaweit einheitliche Regeln – orientiert an der Norm EN 301 549 und den internationalen Web Content Accessibility Guidelines (WCAG 2.1 AA). In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Fristen und gesetzlichen Pflichten zur Barrierefreiheit auf Sie und Ihre Website zukommen, wer davon betroffen ist (und wer nicht) und was bis 2025 zu tun ist, um die Anforderungen zu erfüllen.

Eine barrierefreie Website ist ab Juni 2025 nicht mehr nur „nice-to-have“, sondern gesetzliche Pflicht für viele Anbieter. Barrierefreiheit im Web gewährleistet, dass wirklich alle Nutzer – ob mit oder ohne Behinderung – Angebote uneingeschränkt bedienen können.

Gesetzliche Grundlagen der Barrierefreiheit im Web

Bereits seit einigen Jahren gelten für öffentliche Stellen verbindliche Web-Barrierefreiheitsregeln. In Deutschland schreibt die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) vor, dass Websites und mobile Anwendungen von Bundesbehörden barrierefrei sein müssen. Diese Vorgaben basieren ebenfalls auf der europäischen Norm EN 301 549 und damit auf den WCAG-Richtlinien. Für neue Websites der öffentlichen Hand galt dies EU-weit spätestens ab September 2019, für bestehende öffentliche Websites ab September 2020, und seit Juni 2021 auch für mobile Apps. Barrierefreiheit ist hier also schon länger ein Must-have.

Nun zieht der privatwirtschaftliche Sektor nach: Mit dem European Accessibility Act hat die EU 2019 beschlossen, dass bestimmte digitale Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher*innen barrierefrei angeboten werden müssen. Diese Richtlinie musste bis Juni 2022 in nationales Recht übertragen werden. In Deutschland geschah dies durch das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), das am 28. Juni 2025 in Kraft tritt. Ähnliche Gesetze gelten ab 2025 in allen EU-Mitgliedstaaten (in Österreich z. B. als Barrierefreiheitsgesetz, BaFG). Damit wird digitale Barrierefreiheit ab dem Stichtag 28. Juni 2025 auch für private Unternehmen zur rechtlichen Pflichtaufgabe.

Wichtig: Die neuen Regeln betreffen nicht alle Webseiten, sondern diejenigen Angebote, die unter die im Gesetz definierten Kategorien fallen. Im Folgenden betrachten wir detailliert, für welche Websites die Barrierefreiheitspflicht gilt, welche Fristen dabei zu beachten sind und welche Ausnahmen es gibt.

Für welche Websites gilt die Pflicht ab 28. Juni 2025?

Ab dem 28. Juni 2025 müssen alle Websites und Online-Angebote barrierefrei sein, sofern sie unter den Anwendungsbereich des BFSG fallen. Das Gesetz richtet sich an “private Marktakteure”, die digitale Produkte oder Dienstleistungen für Verbraucher anbieten. Entscheidend ist, ob Ihr Online-Auftritt als “Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr” einzustufen ist – vereinfacht gesagt: Ob Sie online Produkte oder Dienstleistungen für Endverbraucher (B2C) anbieten, bei denen ein Vertragsabschluss über die Website ermöglicht wird. Klassische Beispiele sind Online-Shops und Buchungsportale. Aber auch viele andere Webseiten fallen darunter, sobald sie interaktive Angebote für Verbraucher bieten – etwa ein Online-Bestellformular, ein Kontakt- oder Terminbuchungstool auf der Website eines lokalen Geschäfts. Selbst wenn Sie hauptsächlich ein lokales Ladengeschäft betreiben, unterliegt Ihre Webseite der BFSG-Pflicht, sobald Verbraucher dort z. B. Termine buchen oder Waren bestellen können.

Nicht vom Gesetz betroffen sind hingegen rein geschäftliche B2B-Webseiten sowie rein informative Webseiten ohne Interaktionsmöglichkeit für Verbraucher (ohne Kauf-, Bestell- oder Buchungsfunktion). Private Websites (z. B. rein persönlich/familiär betriebene Seiten) fallen ebenfalls nicht unter die Vorgaben. Wichtig ist jedoch, dass ein vermeintliches B2B-Angebot tatsächlich ausschließlich Gewerbetreibende anspricht – richtet sich eine Seite faktisch an Verbraucher, kann sie nicht von der Pflicht ausgenommen werden.

Fristen im Überblick

Für alle relevanten Websites und Apps gilt grundsätzlich der Stichtag 28. Juni 2025. Angebote, die ab dem 29. Juni 2025 neu auf den Markt kommen oder bereitgestellt werden, müssen von Anfang an barrierefrei sein. Eine spezielle Übergangsfrist für bestehende Websites gibt es nicht – Webseiten und Online-Shops müssen bis zu diesem Datum umgestellt sein. (Übergangsfristen existieren im BFSG zwar für einige andere Bereiche – etwa dürfen bestimmte Selbstbedienungsterminals noch bis 2040 weiter genutzt werden – doch für Websites und Online-Dienste gilt ausnahmslos Juni 2025 als Stichtag.)

Zur Einordnung: Öffentliche Stellen mussten die Barrierefreiheit bereits früher umsetzen. Neue Websites von Behörden mussten seit September 2019 barrierefrei sein, ältere öffentliche Websites seit September 2020, und mobile Anwendungen des öffentlichen Sektors seit Juni 2021. Diese Fristen betrafen jedoch nur staatliche Einrichtungen. Für private Unternehmen beginnt die Barrierefreiheits-Pflicht erst 2025, was jedoch angesichts der nötigen Umstellungen keine lange Frist mehr ist. Es empfiehlt sich, frühzeitig mit der Umgestaltung zu beginnen – idealerweise jetzt, um technisch und inhaltlich rechtzeitig alle Barrieren abzubauen.

Wer muss die neuen Anforderungen umsetzen?

Grundsätzlich sind alle Anbieter betroffen, die unter die o. g. Kategorien fallen, unabhängig von Branche oder Unternehmensgröße. Die Verpflichtung trifft Hersteller, Händler, Importeure und Dienstleister gleichermaßen, sofern sie die relevanten Produkte oder Dienste für Verbraucher bereitstellen. Beispiele: Ein Software-Unternehmen mit einer Web-App für Endkunden muss diese barrierefrei gestalten; ein Einzelhändler mit Online-Shop muss den Shop barrierefrei machen; eine Bank muss ihr Online-Banking-Portal barrierefrei anbieten, etc.. Auch Einzelunternehmer und Freiberufler sind umfasst, sofern sie online Verbraucher ansprechen. Das BFSG ist ein Gesetz – es muss von allen betroffenen Wirtschaftsakteuren eingehalten werden, egal ob kleines Start-up oder Großkonzern.

Ausnahmen: Es gibt jedoch zwei wichtige Ausnahmeregelungen:

Kleinstunternehmen

 Firmen mit weniger als 10 Beschäftigten und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme gelten als Kleinstunternehmen. Sie sind vom BFSG ausgenommen – für sie gelten die neuen Barrierefreiheits-Vorgaben formal nicht. (Achtung: Beide Kriterien – Mitarbeiter und Umsatz/Bilanz – müssen erfüllt sein.) Falls Ihr Unternehmen in diese Kategorie fällt, sollten Sie dies im Zweifel belegen können, wenn die Aufsichtsbehörde nachfragt. Tipp: Auch wenn Sie rechtlich befreit sind, lohnt sich Barrierefreiheit dennoch – Sie erreichen dadurch mehr Kundschaft und verbessern die Usability für alle Nutzer*innen.

Rein private oder B2B-Angebote:

Angebote, die sich ausschließlich an andere Unternehmen (B2B) oder an einen privaten, geschlossenen Nutzerkreis richten, unterliegen nicht dem BFSG. Entscheidend ist hier die Zielgruppe: Solange Verbraucher als Endkunden nicht angesprochen werden, greift die Verpflichtung nicht. Sollte ein Angebot jedoch faktisch doch für die Allgemeinheit zugänglich sein, zählt es als Verbraucherangebot. Ebenso nicht erfasst sind interne Systeme eines Unternehmens, die nicht öffentlich bereitgestellt werden.


Unverhältnismäßige Belastung oder grundlegende Änderung:

In speziellen Fällen können Unternehmen sich auf Undue Burden-Klauseln berufen. Wenn die Erfüllung der Barriereanforderungen das Wesen eines Produkts grundlegend verändern würde oder eine nachweislich unverhältnismäßige finanzielle/organisatorische Belastung darstellt, kann eine befristete Ausnahme geltend gemacht werden. Diese Ausnahmen sind eng begrenzt und müssen dokumentiert werden. Die Kriterien dafür sind in Anlage 4 des Gesetzes definiert und ein solcher Ausnahmefall muss gegenüber der Marktüberwachung angezeigt werden. Praktisch spielen diese Klauseln nur in Ausnahmefällen eine Rolle – die Schwelle für “unzumutbare” Belastung ist hoch und muss gut begründet werden.

Was genau ist bis 2025 zu tun? – Die Pflichten im Detail

Wenn Ihre Website unter die BFSG-Pflicht fällt, müssen Sie bis Juni 2025 sämtliche Barrierefreiheits-Anforderungen umsetzen. Konkret bedeutet das im Wesentlichen:

Umsetzung der technischen Standards:

Ihre Website bzw. Ihr Online-Shop muss den Anforderungen der Norm EN 301 549 genügen, die für Webinhalte direkt auf WCAG 2.1 Level AA verweist. Praktisch heißt das, alle Erfolgskriterien der WCAG-Stufen A und AA sollten erfüllt sein – von Alternativtexten für Bilder über ausreichende Kontraste und Tastatur-Bedienbarkeit bis hin zu verständlicher Sprache. Für Web-Angebote sind insbesondere die Kriterien aus Kapitel 9 der EN 301 549 relevant, die sich auf Webseiten und Dokumente beziehen. Wer bereits seine Website gemäß WCAG 2.1 AA barrierefrei gestaltet hat, ist also auf der sicheren Seite. (Anmerkung: Die WCAG 2.2 wurde zwar 2022 veröffentlicht, ist aber bislang noch nicht in EN 301 549 übernommen. Derzeit ist WCAG 2.1 der maßgebliche Standard.)*

Barrierefreiheitserklärung bereitstellen:

Sie müssen auf Ihrer Website eine leicht auffindbare Erklärung zur Barrierefreiheit veröffentlichen. Darin legen Sie dar, inwieweit Ihre Website den geltenden Standards entspricht und welche Teile ggf. (noch) nicht barrierefrei sind. Für öffentliche Stellen ist eine solche Erklärung schon lange Pflicht, und auch für private Anbieter wird sie ab 2025 erforderlich. Diese Erklärung sollte zudem Informationen über Feedback-Möglichkeiten enthalten.


Feedback-Mechanismus einrichten:

Ihre Website muss eine Kontaktmöglichkeit für Nutzer*innen bieten, um Barrieren zu melden oder Hinweise zur Barrierefreiheit zu geben. Üblich ist hierfür ein simples Kontaktformular oder eine spezielle E-Mail-Adresse auf der Barrierefreiheits-Seite. Wichtig ist, dass dieser Feedback-Kanal von jeder Seite aus erreichbar ist (ähnlich wie die Erklärung selbst) und eingehende Meldungen zeitnah bearbeitet werden.

Drittanbieter-Inhalte berücksichtigen:

Wenn Ihre Website Inhalte oder Funktionen von Drittanbietern einbindet (z. B. Karten, Videos, Zahlungs-Widgets), sind Sie als Anbieter verantwortlich, dass auch diese Komponenten barrierefrei zugänglich sind. Wählen Sie also nach Möglichkeit nur barrierefreie Drittanbieter-Angebote aus. Wo das nicht machbar ist, sollten Sie dies in Ihrer Erklärung zur Barrierefreiheit dokumentieren und – soweit möglich – alternative Lösungen anbieten. Beispielsweise könnte man als Ersatz für eine nicht barrierefreie Kartenanwendung eine adressliste mit den wichtigsten Orten zur Verfügung stellen.

Zusätzlich zu diesen Kernpflichten machen das BFSG und die zugehörige Verordnung (BFSGV) sehr konkrete Vorgaben, was barrierefrei sein muss und wie. So wird etwa gefordert, Informationen über mehr als einen Sinneskanal bereitzustellen (z. B. visuelle Inhalte zusätzlich durch Text oder Audio beschreiben). Interaktive Bedienelemente dürfen nicht ausschließlich mit Feinmotorik bedienbar sein – jede Funktion muss auch per Tastatur zugänglich sein. Inhalte sollen verständlich geschrieben sein; allerdings besteht keine Pflicht, ganze Texte zusätzlich in Leichter Sprache anzubieten. Die gesetzlichen Anforderungen decken sich im Wesentlichen mit den WCAG-Kriterien und zielen darauf ab, Wahrnehmbarkeit, Bedienbarkeit, Verständlichkeit und Robustheit Ihrer Web-Inhalte sicherzustellen.

Hinweis: Bis Ihre Seite vollständig barrierefrei ist, kann es einige Zeit dauern. Es empfiehlt sich ein schrittweises Vorgehen. Kommunizieren Sie offen, an welchen Stellen Sie noch nachbessern und bis wann – beispielsweise in Ihrer Barrierefreiheitserklärung. Für Übergangszeiten können Sie auch Alternativen anbieten, um Nutzer dennoch Zugriff zu ermöglichen (z. B. vorübergehend Bestellungen auch per E-Mail anzunehmen, wenn der Online-Shop noch nicht barrierefrei ist). Wichtig ist, dass Sie das Ziel klar vor Augen haben: spätestens zum Stichtag sollte Ihre Website alle Pflichtanforderungen erfüllen.

Konsequenzen bei Verstößen

Wird ein Online-Auftritt nach dem 28. Juni 2025 nicht barrierefrei bereitgestellt, drohen ernsthafte Folgen. Zunächst können die zuständigen Marktüberwachungsbehörden einschreiten, wenn sie Verstöße feststellen. In der Regel erhalten Unternehmen dann eine Aufforderung, die Barrierefreiheit herzustellen bzw. Mängel zu beseitigen. Kommt man dieser Aufforderung nicht nach, können die Behörden weitere Schritte einleiten: Im Extremfall kann verfügt werden, den elektronischen Geschäftsverkehr vorübergehend einzustellen, bis die Barrierefreiheit gewährleistet ist. Zudem drohen Bußgelder, die je nach Schwere der Verstöße empfindliche Höhen erreichen können – das Gesetz erlaubt Geldstrafen von bis zu 100.000 € pro Verstoß.

Neben der staatlichen Überwachung besteht auch die Gefahr von Abmahnungen und Klagen. Verstöße gegen die BFSG-Vorgaben dürften als wettbewerbswidrig im Sinne des UWG eingestuft werden, weil es sich um Marktverhaltensregeln handelt. Das heißt, Mitbewerber oder anerkannte Verbände können Unternehmen abmahnen, die die Barrierefreiheit ignorieren, und gegebenenfalls Unterlassungsklagen anstrengen. Verbraucher*innen haben ebenfalls das Recht, sich bei den Landesbehörden zu beschweren, wenn ihnen Barrieren begegnen. Im Zweifel können sie auch den Rechtsweg beschreiten – entweder selbst vor dem Verwaltungsgericht oder vertreten durch Verbände.

Die Einhaltung der Vorschriften wird also aktiv eingefordert werden. Unternehmen sollten das Thema daher nicht auf die leichte Schulter nehmen. Barrierefreiheit ist ab 2025 kein freiwilliges Bonus-Merkmal mehr, sondern eine rechtliche Pflicht, deren Missachtung sowohl finanziell als auch reputativ teuer werden kann.

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Fazit: Jetzt handeln und Chancen nutzen

Die Einführung verbindlicher Fristen und Pflichten zur Web-Barrierefreiheit markiert einen Meilenstein für die digitale Inklusion. Ab Mitte 2025 soll endlich gelten: Alle Menschen können Internet-Angebote ohne Einschränkungen nutzen. Für Unternehmen bedeutet das zunächst Aufwand – doch es eröffnet auch Chancen. Eine barrierefreie Website erreicht rund 10 % mehr potenzielle Kund*innen allein in Deutschland (so hoch ist der Anteil anerkannter Schwerbehinderungen), verbessert die Usability für alle und demonstriert soziales Verantwortungsbewusstsein. Wer frühzeitig aktiv wird, hat bis 2025 genügend Zeit, um seine Angebote zu optimieren. Nutzen Sie die Frist, um Schritt für Schritt Barrieren abzubauen – so sind Sie nicht nur gesetzeskonform, sondern profitieren auch von einem modernen, nutzerfreundlichen Webauftritt.

Kurz gesagt: 28. Juni 2025 – merken Sie sich dieses Datum. Stellen Sie sicher, dass Ihre Website bis dahin barrierefrei gemäß den geltenden Standards ist. Informieren Sie die Nutzer offen über Ihre Maßnahmen (Erklärung zur Barrierefreiheit) und lassen Sie keine Hintertür für Barrieren offen. Dann sind Sie bestens vorbereitet – für die gesetzlichen Anforderungen und für eine diverse, inklusivere Kundschaft in der digitalen Welt.