Allgemeine Geschäftsbedingungen
- BEGRIFFSBESTIMMUNG UND GELTUNGSBEREICH
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der InboundLabs GmbH. Die Begriffe “Angebot”, „Auftrag“, „Agentur“ und „Auftraggeber“ sind im kaufmännischen Sinne zu verstehen. “Angebot” bezeichnet eine Vorableistungsbeschreibung inkl. eines unverbindlichen Kostenvoranschlags. „Auftrag“ bezeichnet das Vertragsverhältnis ohne Rücksicht auf die jeweiligen Vertragsart, „Agentur“ denjenigen, der die Hauptleistung schuldet, „Auftraggeber“ denjenigen, der die Hauptleistung zu erhalten und die Vergütung zu zahlen hat.
- Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers haben nur Gültigkeit, soweit die Agentur sie schriftlich anerkannt hat.
- Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
- LEISTUNGSUMFANG UND AUFTRAGSABWICKLUNG
- Alle Agenturleistungen werden auf Basis von Dienstverträgen bearbeitet.
- Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ist durch das Angebot der Agentur definiert. Sollten zusätzliche Dokumente für die Bestimmung des Leistungsumfangs herangezogen werden, ist auf diese im Angebot zu verweisen.
- Die Agenturleistungen sind erbracht, wenn die im Angebot/Vertrag vereinbarten Projektaufgaben durchgeführt wurden, unabhängig davon, ob oder wann die aus einer erbrachten Leistung ggfs. entstehenden Schlussfolgerungen bzw. Handlungsempfehlungen vom Auftraggeber umgesetzt werden.
- Die Überprüfung der juristischen Zulässigkeit der eingesetzten Medien wird von der Agentur nur geschuldet, wenn diese ausdrücklich Gegenstand des Auftrags ist. Die Agentur ist in diesem Falle berechtigt oder ggf. verpflichtet, einen Anwalt zur Rechtsberatung hinzuzuziehen. Ansonsten ist der Auftraggeber für die kennzeichen- und wettbewerbsrechtliche Überprüfung und damit die rechtliche Absicherung der Werbemaßnahme verantwortlich. Beauftragt der Auftraggeber die Agentur mit diesen Leistungen, trägt er die hierdurch entstehenden Gebühren und Kosten der Agentur und Dritter (Rechtsanwalt, Behörden u. a.) zu marktüblichen Konditionen, sofern nichts Abweichendes vereinbart wird.
- Die Agentur ist nicht verpflichtet, die in den Medien enthaltenen, vom Auftraggeber vor- oder freigegebenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Auftraggebers auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.
- Die Leistungen der Agentur sind auch dann vertragsgerecht erbracht, wenn sie nicht eintragungs- oder schutzfähig sind (z. B. Patente, Marken, Urheberschutz), sofern nichts Abweichendes ausdrücklich vereinbart wurde. Die Agentur ist nicht verpflichtet, aber berechtigt, ihre Leistungen zum Gegenstand von Schutzrechtsanmeldungen zu machen.
- Beratungsaufträge/Beratungen bedeuten niemals eine Rechtsberatung im juristischen Sinne. Das gilt auch bei Themen wie z.B. DSGVO etc.
- MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES KUNDEN
- Der Kunde hat der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich zu machen, die für die Umfangseinschätzung und Erbringung der Leistung erforderlich sind.
- Der Auftraggeber trägt den Schaden, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, nachträglich berichtigten oder lückenhaften Angaben von der Agentur ganz oder teilweise wiederholt werden müssen oder verzögert werden.
- Der Kunde ist zudem verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher von der Agentur für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können.
- Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Agentur über alle Vorgänge und Umstände in Kenntnis zu setzen, die Einfluss auf das Projekt haben könnten. Dies gilt auch für Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Zusammenarbeit bekannt werden.
- Zur Prüfung und ggf. Zustimmung legt die Agentur dem Kunden alle Entwürfe vor der Veröffentlichung vor. Der Auftraggeber übernimmt mit der Freigabe der Arbeiten die Verantwortung für die Richtigkeit aller Inhalte (Bild, Ton, Text).
- Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der vereinbarten Leistungen in Verzug oder unterlässt er eine ihm obliegende Mitwirkung trotz Mahnung und Fristsetzung, so ist die Agentur zur fristlosen Kündigung berechtigt. Unabhängig von der Geltendmachung dieses Kündigungsrechtes hat die Agentur Anspruch auf Ersatz des durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung entstandenen Schadens bzw. der Mehraufwendungen.
- TERMINE UND LIEFERFRISTEN
- Grundsätzlich sind Termine und Lieferfristen unverbindliche Orientierungshilfen. Ausnahmen bedürfen entsprechender schriftlicher Vereinbarungen.
- Die Agentur haftet nicht für Lieferverzögerungen, die darauf beruhen, dass der Auftraggeber erforderliche Mitwirkungspflichten unterlässt oder verspätet erbringt.
- Werden vom Kunden Änderungen oder Ergänzungen von mehr als geringfügigen Umfang in Auftrag gegeben, so verlieren Termine und Fristen, die sich am ursprünglichen Vertragsgegenstand orientieren, ihre Gültigkeit.
- Verletzt der Auftraggeber schuldhaft seine Mitwirkungspflichten, so ist die Agentur berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
- Ereignisse höherer Gewalt berechtigen die Agentur, das vom Kunden beauftragte Projekt um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Ein Schadensersatzanspruch des Kunden gegenüber der Agentur resultiert daraus nicht. Dies gilt auch dann, wenn dadurch für den Kunden wichtige Termine und/oder Ereignisse nicht eingehalten werden können und/oder nicht eintreten.
- FREMDLEISTUNGEN
- Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“).
- Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Information an den Kunden. Die Agentur wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.
- In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.
- Der Kunde verpflichtet sich, die im Rahmen der Auftragsdurchführung von der Agentur beauftragten Dritten im Laufe der auf dem Abschluss des Auftrags folgenden 24 Monate ohne Mitwirkung der Agentur weder unmittelbar noch mittelbar mit Projekten zu beauftragen.
- VERGÜTUNG, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN UND ZAHLUNGSVERZUG
- Der Umfang der einzelnen Leistungen sowie die geschuldete Vergütung ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung der Agentur. Ist für eine Leistung keine Vergütung bestimmt, gelten die zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Stundensätze der Agentur.
- Sämtliche Mehraufwände der Agentur werden als zusätzlicher Aufwand gemäß den gültigen Stundensätzen berechnet. Andere Mehraufwandsvergütungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
- Erstreckt sich die Erarbeitung der vereinbarten Leistungen über einen längeren Zeitraum, so kann die Agentur dem Kunden Abschlagszahlungen über die bereits erbrachten Teilleistungen in Rechnung stellen. Diese Teilleistungen müssen nicht in einer für den Kunden nutzbaren Form vorliegen und können auch als reine Arbeitsgrundlage auf Seiten der Agentur verfügbar sein.
- Bei einem Rücktritt des Kunden von einem Auftrag vor Beginn des Projektes, berechnet die Agentur dem Kunden folgende Prozentsätze vom ursprünglich vertraglich geregelten Honorar als Stornogebühr: bis vier Wochen vor Beginn des Auftrages 20%, ab vier Wochen bis zwei Wochen vor Beginn des Auftrages 25%, ab zwei Wochen vor Beginn des Auftrags 30%.
- Kündigt der Auftraggeber einen Auftrag, den er gegenüber der Agentur freigegeben hat, vorzeitig, gilt bezüglich des Honorars der Agentur zwischen den Vertragspartnern § 649 BGB.
- Sofern nicht anders vereinbart, hat die Agentur neben dem vereinbarten Honorar auch Anspruch auf Ersatz von Auslagen.
- Das Entgelt für Leistungen der Agentur wird als entweder als Festpreis (Projekt), auf Stundenbasis (Projekt) oder auf Retainerbasis (auf Zeit: 6, 12 oder 24 Monate Laufzeit) im Vertrag vereinbart.
- Mit dem Zustandekommen des Vertrags wird bei Projekten eine Vorschusszahlung in Höhe von 50 Prozent des gesamten Brutto-Betrags binnen 14 Tagen ab Auftragserteilung fällig. Bei Retainern/Zeitverträgen muss der jeweilige Leistungszeitraum (in aller Regel Monat) vor dessen Beginn vollständig bezahlt werden.
- Wenn die Leistungen von Inboundlabs als Festpreis festgelegt werden, gelten folgende Bedingungen:
- 50% der Kosten werden bei Auftragserteilung fällig.
- 50% der Kosten werden bei Beginn der Qualitätskontrolle oder dem Go-Live fällig.
- Wenn die Leistungen von Inboundlabs auf Stundenbasis festgelegt werden, gelten folgende Bedingungen:
- 50% des geschätzten Gesamtbetrags sind bei Auftragserteilung fällig.
- Weitere 25% werden fällig, sobald 75% der Anzahlung verbraucht sind.
- Die restlichen 25% der Kosten werden fällig, wenn 75% der zweiten Anzahlung verbraucht sind.
- Wenn die Leistungen von Inboundlabs auf Retainerbasis festgelegt werden, gelten folgende Bedingungen:
- Jeder Leistungsmonat ist vor Beginn desselben zu bezahlen. Entsprechende Rechnungen werden mindestens 7 Tage vor Beginn eines Leistungsmonats an den Kunden geschickt.
- Die Durchführung des Auftrags beginnt frühestens ab dem Tag des Zahlungseingangs der entsprechenden Zahlung. Alle Restforderungen sind mit Rechnungsstellung ohne Abzüge binnen 14 Tagen fällig. Zahlungsverzug tritt automatisch einen Tag nach Überschreitung des Zahlungsziels ein. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
- Alle Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Zölle, Gebühren und sonstige Abgaben wie auch die Künstlersozialversicherung trägt der Auftraggeber, und zwar auch dann, wenn sie nacherhoben werden.
- Die Agentur ist nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des ausstehenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung zur Zahlung des vertraglich vereinbarten Entgeltes bleibt davon unberührt.
- Der Auftraggeber darf gegen Vergütungsforderungen der Agentur nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht nur in den Fällen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche geltend machen.
- EIGENTUMSVORBEHALT
- Die von der Agentur gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten das vollständige Eigentum der Agentur. Unter “Ware” wird in diesem Zusammenhang jegliche erbrachte Leistung verstanden, inkl. Konzepte, Ideen, Inhalte, Designs, Programmierungen, etc.
- VORZEITIGE AUFLÖSUNG
- Die Agentur ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
- die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist weiter verzögert wird;
- der Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.
- berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren der Agentur weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der Agentur eine taugliche Sicherheit leistet.
- Die Agentur ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
- GEHEIMHALTUNGSPFLICHT DER AGENTUR
- Die Agentur ist zur Geheimhaltung aller ihr bei der Zusammenarbeit bekannt gewordenen Geschäftsgeheimnisse des Kunden verpflichtet.
- Vertrauliche Unterlagen und Informationen dürfen nur solchen Personen zugänglich gemacht werden, die an der Durchführung der Projektaufgaben beteiligt sind. Die Agentur verpflichtet sich, alle von zur Durchführung des Auftrages eingesetzte Dritte auf die Einhaltung dieser Vorschrift zu verpflichten.
- HAFTUNG UND GEWÄHRLEISTUNG
- Die Agentur haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften.
- Bei leichter Fahrlässigkeit haften die Agentur nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt wird oder ein Fall des Verzugs oder der Unmöglichkeit vorliegt.
- Im Fall einer Haftung aus leichter Fahrlässigkeit wird diese Haftung der Agentur wegen Pflichtverletzung und aus unerlaubter Handlung sowie für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf solche Schäden begrenzt, die vorhersehbar bzw. typisch sind.
- Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, für Fälle von Arglist, für Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Rechtsmängel sowie bei Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
- Wegen unverschuldeter Irrtümer und Druck- oder Übermittlungsfehlern, welche die Agentur zur Anfechtung berechtigen, kann der Auftraggeber Schadensersatz als Folge der Anfechtung nicht geltend machen.
- ABNAHME
- Schuldet die Agentur einen bestimmten Arbeitserfolg, d. h. ein individualisierbares Werk (z.B. Webseiten-Design), ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn sie nicht innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung erklärt oder verweigert wird, vorausgesetzt, das Arbeitsergebnis entspricht im Wesentlichen den Vereinbarungen. Bestehen wesentliche Abweichungen, wird die Agentur diese Abweichungen in angemessener Frist beseitigen und das Arbeitsergebnis erneut zur Abnahme vorlegen.
- URHEBERRECHTLICHE NUTZUNGSRECHTE/LEISTUNGSSCHUTZRECHTE
- Die Agentur übernimmt keine Haftung dafür, dass bezüglich der von ihr gelieferten Werbemittel und Arbeitsergebnisse keine Rechte Dritter bestehen.
- Die Agentur darf die von ihr konzipierten Werke zeitlich unbeschränkt zur Eigenwerbung in ihrer Internet-Website sowie auf der von ihr zu Zwecken der Eigenwerbung regelmäßig erstellten Datenträger nutzen.
- Nutzungsrechte für vom Auftraggeber abgelehnte oder nicht ausgeführte Entwürfe bleiben bei der Agentur. Dies gilt auch und gerade für Leistungen der Agentur, die nicht Gegenstand besonderer gesetzlicher Rechte, insbesondere des Urheberrechts, sind.
- KONZEPT- UND IDEENSCHUTZ
- Jeder potentielle Kunde erkennt an, dass die Agentur bereits mit Konzepten, den inhaltlichen Teilen von Angeboten, etc. kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl er selbst noch keine Leistungspflichten übernommen hat.
- Auch solche Inhalte unterstehen in ihren sprachlichen und grafischen Teilen, soweit diese Werkhöhe erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung der Agentur ist dem potentiellen Kunden schon aufgrund des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet.
- RÜCKGABE UND AUFBEWAHRUNG VON UNTERLAGEN / ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT
- Alle im Besitz von Inboundlabs befindlichen Kundenunterlagen sowie elektronische Daten sind nach Beendigung der Leistungserbringung von Inboundlabs vollständig unaufgefordert zu entsorgen bzw. zu löschen. Daraus ergibt sich, dass es keine Aufbewahrungs- oder Archivierungspflicht seitens Inboundlabs gibt.
- DATENSCHUTZ
- Die Agentur verpflichtet sich zur Einhaltung der DSGVO. Details entnehmen Sie bitte unserer Datenschutzerklärung, die Sie unter www.inboundlabs.de/datenschutz nachlesen können.
- Die Agentur ist befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrags, personenbezogene Daten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.
- Die Verantwortung für die gesetzliche Zulässigkeit von Inhalten sowie der Datenerfassung, Datennutzung und Datenverarbeitung jeglicher Art obliegt dem Auftraggeber. Ist für eine durchzuführende Maßnahme in Absprache mit dem Auftraggeber eine rechtliche Prüfung durch eine fachkundige Stelle erforderlich, so trägt die Kosten hierfür der Auftraggeber.
- HÖHERE GEWALT
- Ereignisse höherer Gewalt, die die Leistung wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich machen, berechtigen die jeweilige Partei, die Erfüllung ihrer Leistung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf und ähnliche Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und unverschuldet sind. Die Parteien teilen sich gegenseitig unverzüglich den Eintritt solcher Umstände mit.
- SCHLUSSBESTIMMUNGEN UND SALVATORISCHE KLAUSEL
- Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Auftraggeber, der Kaufmann ist, und der Agentur ist der Sitz der Agentur.
- Anwendbar ist nur das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des deutschen Internationalen Privatrechts.
- Sollten einzelne Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen davon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen Vorschriften baldmöglichst durch wirksame zu ersetzen.
Stand: März 2021